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Satzung

DEUTSCHE AKADEMIE FÜR ERNÄHRUNGSMEDIZIN e.V.

Satzung vom 28. Juni 1983,
mit Änderungen vom 29. Dezember 1993,
vom 24. November 1994,
vom 28. August 1997,
vom 12. März 1998,
vom 25. September 2003,
vom 3. März 2006,
vom 2. Oktober 2014,
vom 29. März sowie vom 27. September 2019
und vom 4. August 2021

§ 1 Name und Sitz des Vereins

    1. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Akademie für Ernährungsmedizin“. Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. Die Akademie ist ein wissenschaftlicher und gemeinnütziger Verein, der im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i. Br. eingetragen ist.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Zweck und Ziel des Vereins ist die Förderung

    1. von Wissenschaft und Forschung und
    2. der Volks- und Berufsbildung

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

zu a)  Förderung und Organisation wissenschaftlicher Forschungsarbeiten auf dem Gebiet der Ernährungsmedizin (EM), Unterstützung klinischer Einrichtungen bei der Umsetzung ernährungsmedizinischer Aktivitäten, Veranstaltung von Symposien, ernährungswissenschaftlichen Tagungen sowie der Förderung und Verbreitung ernährungsmedizinischer Bücher und Schriften

zu b)  Veranstaltung von ernährungsmedizinischen Seminaren und Fortbildungen für Ärzte und aller mit der EM verhafteten Berufsgruppen, Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen mit ähnlichen Zielen

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unbeschadet davon können nachgewiesene Aufwendungen, die für eine Tätigkeit im Interesse oder im Auftrag des Vereins entstanden sind – vorbehaltlich eines protokollierten Beschlusses des Präsidiums – erstattet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann auf Beschluss des Präsidiums werden, wer aufgrund seiner fachlichen Kompetenz in der Lage ist, auf dem Gebiet der EM aus- und fortzubilden oder auf diesem Gebiet wissenschaftlich tätig ist. Jedes Mitglied kann dem Vorstand neue Mitglieder vorschlagen.

(2) Das Präsidium kann verdiente Mitglieder und andere Persönlichkeiten, die sich um die Ernährungsmedizin verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Deutsche Akademie für Ernährungsmedizin einen früheren Präsidenten der Deutschen Akademie für Ernährungsmedizin zum Ehrenpräsidenten wählen. Der Ehrenpräsident gehört mit beratender Stimme dem erweiterten Präsidium an.

(4) Ehrenmitglieder und der Ehrenpräsident sind von der Beitragszahlung befreit.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird durch den Vorstand nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. durch den Tod des Mitgliedes
    2. durch schriftliche Austrittserklärung oder Erklärung in Textform (Telefax, E-Mail) gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres; die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30.9. eines Kalenderjahres beim Vorstand beziehungsweise der Geschäftsstelle eingehen
    3. durch Streichung, wenn ein ordentliches Mitglied seinen Beitrag trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief nicht bezahlt; bei nachträglicher Zahlung kann der Vorstand die Wiederaufnahme ohne Förmlichkeit verfügen
    4. durch Ausschluss auf Beschluss des Präsidiums, wenn ein Mitglied die Ziele oder das Ansehen der Gesellschaft erheblich gefährdet, insbesondere bei rechtskräftiger Verurteilung zu einer ehrenrührigen Strafe. Gegen diesen Beschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Dem Betroffenen ist von beiden Gremien Gelegenheit zu geben, mündlich vor der Beschlussfassung gehört zu werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und das Präsidium, die Mitgliederversammlung, der wissenschaftliche Beirat, das Kuratorium und die Arbeitsgemeinschaft der Lehrkliniken.

§ 5a) Präsidium und Vorstand

Das Präsidium setzt sich aus sieben von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen:

Vorstandsvorsitzender (Präsident)

stellvertretender Vorstandsvorsitzender (Vizepräsident)

drei beratende Vorstandmitglieder

Schriftführer (Sekretär)

Kassenwart.

Das Präsidium führt die Geschäfte aufgrund der Satzung und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, der Vizepräsident und der Kassenwart. Jeder ist für den Verein einzelvertretungsbevollmächtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vizepräsident ausschließlich im Verhinderungsfall des Präsidenten handelt. Des Weiteren wird bestimmt, dass dem Kassenwart im Innenverhältnis die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten obliegt und dieser insoweit zeichnungsberechtigt ist.

Beschlüsse des Präsidiums werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten). Letzterem obliegt die Leitung der Mitgliederversammlung sowie die Leitung und Einberufung von Präsidiumssitzungen. Er beruft Präsidiumssitzungen bei Bedarf oder auf Wunsch mindestens dreier Mitglieder des Präsidiums ein. Über die Sitzungen des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen. Präsidiumssitzungen können sowohl als Präsenz- wie auch als online-Versammlungen abgehalten werden. Sofern alle Präsidiumsmitglieder einverstanden sind, können Beschlüsse des Präsidiums auch außerhalb der Sitzungen des Präsidiums auf andere Art gefasst werden, nämlich im Umlaufverfahren in Textform, per Fax oder per E-Mail.

Alle Präsidiumsmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist maximal zweimal möglich. Wahlvorschläge für neue Kandidaten müssen schriftlich zwei Wochen vor der Wahl beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht werden.

Das Präsidium bleibt im Amt, bis der neue Vorstand rechtsgültig gewählt ist.

Das erweiterte Präsidium setzt sich aus dem Präsidium, dem Wissenschaftlichen Beirat, den Ehrenpräsidenten und dem Sprecher der Arbeitsgemeinschaft der Lehrkliniken zusammen. Die ehrenamtlichen tätigen Präsidiumsmitglieder haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 5 b) Wissenschaftlicher Beirat

Vom Vorstand kann zur Beratung ein wissenschaftlicher Beirat zeitlich begrenzt berufen werden. Der wissenschaftliche Beirat ist Teil des erweiterten Präsidiums. Aufgaben, Kompetenzen und Organisation des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand geregelt.

§ 5 c) Kuratorium

Neben dem wissenschaftlichen Beirat kann vom Vorstand ein Kuratorium bestellt werden, dessen Mitglieder (Personen, Gesellschaften oder Korporationen) die Akademie in allen Fragen beraten sowie ohne persönliche Interessen finanziell und ideell fördern sollen. Die Festlegung eines eventuellen Förderbeitrages erfolgt durch den Vorstand. Das Kuratorium tagt mindestens einmal pro Jahr.

§ 5 d) Arbeitsgemeinschaft der Lehrkliniken

Zur Ergänzung der Seminarfortbildung resp. -weiterbildung sollen geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationskliniken und ambulante Einrichtungen zur praktischen Ausbildung in Ernährungsmedizin bestellt werden. Festlegung der Kriterien und Auswahl erfolgen durch das Präsidium. Die Lehrkliniken der Akademie bilden eine Arbeitsgemeinschaft. Diese gibt sich eine mit dem Vorstand abgestimmte Geschäftsordnung. Der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft ist Kraft Amtes stimmberechtigtes Mitglied des erweiterten Präsidiums.

§ 6 Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr ist vom Vorstandsvorsitzenden eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter (Vizepräsident) leitet sie Versammlung.

Der Ort der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand festgelegt. Der Vorstand soll bei der Wahl des Versammlungsorts darauf achten, dass die Mitgliederversammlung möglichst in Verbindung mit einem vom Verein veranstalteten Kurs stattfinden kann. Der Vorstand kann entscheiden, Mitgliederversammlungen ganz oder teilweise ohne persönliche Anwesenheit am Versammlungsort durchzuführen. In diesem Fall muss er den ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmenden Mitgliedern ermöglichen ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag unter Angabe der Tagesordnung in Textform ausgesandt werden. Der Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt an die letzte dem Verein von dem Mitglied bekannt gegebene Post- beziehungsweise E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen der postalischen oder E-Mail-Adresse dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

In der Mitgliederversammlung sind folgende Angelegenheiten zu behandeln:

    1. Neuwahl des Vorstandes und des Präsidiums beim jeweiligen Ablauf der Amtszeit
    2. Festsetzung des Jahresbeitrages
    3. Entgegennahme des Berichtes des Kassenwartes über das oder die vergangenen Rechnungsjahre
    4. Abnahme der Jahresrechnung nach Prüfung der Kassenführung durch eine von der Mitgliederversammlung bestimmte neutrale Stelle mit Gegenzeichnung des Kassenwartes und des Vorstandsvorsitzenden
    5. Entlastung des Vorstandes
    6. Vom Präsidium oder von einem oder mehreren Mitgliedern vorgeschlagene weitere Punkte, die mindestens zwei Wochen vorher in Textform beim Vorstand eingereicht sein müssen.

Die Wahl des Vorstandes und des Präsidiums kann als Blockwahl stattfinden, sofern es keine Gegenkandidaten gibt. Ist dies der Fall, wird über jeden Vorstands- und Präsidiumsposten gesondert abgestimmt. Abstimmungen sollen grundsätzlich offen per Handhebung stattfinden, es sei denn, eines der anwesenden Mitglieder beantragt eine geheime und schriftliche Wahl. Die Wahl des Präsidiums wird von einem vom Vorstand zu bestimmenden Wahlleiter geleitet.

Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder – wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorstandsvorsitzenden entscheidet – soweit nicht in dieser Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu werden vom Vorstand Beschlussvorlagen an die Mitglieder versendet, die innerhalb der gesetzten Frist an die Geschäftsstelle oder den Vorstand zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Erscheinen von 20 Prozent der Mitglieder beschlussfähig. Für den Fall, dass diese 20 Prozent nicht erreicht werden, kann noch am gleichen Tag, frühestens jedoch 30 min nach der Beendigung der einberufenen Mitgliederversammlung, eine neue Mitgliederversammlung angesetzt werden, die, ohne auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer Rücksicht zu nehmen, beschlussfähig ist. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Zustimmung von drei Vierteln aller ordentlichen Mitglieder erfolgen. Der Vorstand hat jederzeit die Möglichkeit, Beschlussfassungen über Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören, durch schriftliche Stimmabgabe herbeizuführen. Zur Beschlussfassung bei schriftlicher Stimmabgabe bedarf es der Zustimmung von mehr als der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder.

Soll durch schriftliche Stimmabgabe eine Änderung der Vereinssatzung herbeigeführt werden, bedarf es der Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit aller ordentlichen Mitglieder.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind niederzuschreiben und vom Vorstandsvorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen

§ 7 Mitteilungen

Mitteilungen des Vereins in digitalen und analogen Medien können nach Zustimmung des Vorstandes veröffentlicht werden.

§ 8 Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Dieser kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. Die Befugnisse des Geschäftsführers im Einzelnen werden durch den Vorstand festgelegt.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit Bezug zur Ernährung zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung bzw. der Volks- und Berufsbildung.